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Hier finden Sie alle Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse sowie den Soforthilfe-Beschlüssen der Bundesregierung.
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen – Strompreisbremsegesetz (StromPBG) – will der Gesetzgeber den Anstieg der Strompreise begrenzen.
Für Letztverbraucher bedeutet das: Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags gewähren. Dieser Entlastungsbetrag ist in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzentnahmestelle für das Kalenderjahr 2023.
Entnahmestellen mit einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel: des Vorjahresverbrauch) zu einem Referenzpreis von 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich veranlasster Preisbestandteile).
Entnahmestellen mit einem Verbrauch von über 30.000 kWh erhalten 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs aus 2021 zu einem Referenzpreis von 13 ct/kWh (allerdings ohne Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile).
Der monatliche Entlastungsbetrag bemisst sich aus dem monatlichen Entlastungskontingent (1/12 von 70 Prozent bzw. 80 Prozent des relevanten Jahresverbrauchs und der Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem festgelegten Referenzpreis. Für den restlichen Verbrauch gilt der vertragliche Arbeitspreis.
Letztverbraucher dürfen die Entlastung nicht in Anspruch nehmen,
1. wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt, oder
2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,
b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden. Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.
Sind vertragliche Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, ist der monatliche Entlastungsbetrag bei diesen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig Wenn zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
Die Strompreisbremse greift ab dem 01.03.2023 für alle berechtigten Letztverbraucher. Die Entlastungen werden aber für Januar und Februar 2023 rückwirkend im März 2023 gewährt.
Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.
Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Das gilt nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungsbeiträgen. Eine Saldierung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungsanspruch ist zulässig.
Bitte beachten Sie, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.
Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften – kurz Erdgas-Wärme-Preisbremsen Gesetz – EWPBG – will der Gesetzgeber den Anstieg der Gaspreise begrenzen.
Für Letztverbraucher bedeutet das: Die Gaspreisbremse deckelt den Gaspreis für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, soweit das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht, sowie Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, Einrichtungen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016, sofern es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handelt, oder der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht, sofern es sich hierbei nicht um einen Letztverbraucher handelt, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, bei 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
Allerdings gilt dies nicht für den gesamten Verbrauch, sondern für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde. Für den restlichen Verbrauch gilt weiter der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis/kWh.
Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen anspruchsberechtigten Letztverbraucher entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig.
Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
Die Gaspreisbremse greift ab dem 01.03.2023 für alle berechtigten Letztverbraucher. Die Entlastungen werden für Januar und Februar 2023 rückwirkend im März 2023 gewährt.
Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.
Die mit der Gaspreisbremse für Sie verbundene Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Bitte beachten Sie, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Gaspreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.
Sofern Sie am 1. Dezember 2022 durch uns mit Gas beliefert werden, ist von Ihnen im Dezember kein Abschlag für Gas zu zahlen. Der Bund wird im Rahmen einer Soforthilfe im Winter einmalig eine Zahlung für Sie direkt an uns leisten. Die Zahlung des Bundes wird in der nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst, mit Ihrem Dezemberabschlag verrechnet. Wichtig für Sie: Aufgrund der Berechnungsformel für die Soforthilfe Gas kann der in der Abrechnung zu Ihren Gunsten dann angesetzte Betrag von Ihrem normalen Abschlag im Dezember 2022 abweichen. Die Höhe errechnet sich aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas, dem Bruttoarbeitspreis im Dezember und 1/12 des Bruttogrundpreises.
Für Sie lohnt es sich weiterhin, Energie zu sparen. Denn die Soforthilfe orientiert sich an einem prognostizierten Durchschnittsverbrauch, und nicht an Ihrem tatsächlichen Verbrauch. Liegt der bei Rechnungserstellung ermittelte Verbrauch unter der Prognose, kommt Ihnen die Soforthilfe trotzdem auf den tatsächlichen Verbrauch in vollem Umfang zu Gute. Außerdem gilt die ab März 2023 geplante Gaspreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen nur für 80 Prozent des Verbrauchs, darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Preise zahlen. Für diese Preise wird sich aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten leider vorerst keine Entspannung zeigen.
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe nur für Gaskunden besteht. Wenn Sie von uns (auch) mit Strom versorgt werden, sind die vereinbarten Zahlungen weiterhin wie gewohnt zu leisten.